Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1) Geltung
Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - ab sofort für alle Lieferungen, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Der Käufer erkennt die nachstehenden Lieferungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als für ihn verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung evtl. eigener Lieferungsbedingungen.
2) Angebot und Abschluss
Die in den Angeboten des Verkäufers genannten Preise sind nur bei der Annahme des Angebotes binnen einer Frist von zwei Wochen - vom Datum des Angebotes ab gerechnet - verbindlich. Mündlich und telefonisch getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn eine Firmenänderung oder in der Person des Käufers ein Wechsel eintritt, oder dessen Kreditwürdigkeit infolge nachträglich bekannt gewordener Umstände zweifelhaft erscheint.
3) Lieferfristen
Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Höhere Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Störungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. lassen die Lieferpflichten ruhen und berechtigen den Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auch nach Ablauf einer etwa gestellten Nachfrist ausgeschlossen. Auslieferungstermine für Abrufaufträge sind schriftlich zu erteilen.
4) Versand
Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen, einschließlich Auslieferungen durch den Verkäufer selbst, sowie etwaiger Rücksendung und gleichgültig welcher Versandart, gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft seitens des Verkäufers dem Versand gleich. Erfolgt auf Wunsch des Abnehmers die Lieferung unmittelbar an den privaten Verbraucher, so sind dem Lieferer die entsprechenden Mehrkosten zu vergüten. Eine Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird für solche Transporte nicht übernommen, selbst wenn die Transporte durch eigenes Personal des Lieferers erfolgen. Bei Kunden außerhalb unseres Einzugsgebietes behält sich die Firma vor per Nachnahme zzgl. Versandkosten zu liefern.
6) Preis und Zahlung
7) Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur
Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis
für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldo-Forderung des Verkäufers.
b) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne
den Verkäufer zu verpflichten. Die so entstandene neue Sache bleibt somit sein Eigentum und dient als
Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gemäß a).
c) Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer gelten
die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Verkäufers an der neuen Sache
nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
d) Dem Käufer ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Käufer ist
verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die
Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem
Fall zu Lasten des Käufers.
e) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf
Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage
hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an den Verkäufer abgetreten.
f) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers Zugang zu der
noch im Besitz des Käufers befindlichen Vorbehaltsware und die sofortige Herausgabe der noch nicht
weiterverkauften Ware zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) des
Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis dessen
Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware freihändig ohne vorherige
Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten
Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbaren Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz,
insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
g) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen
ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Kreditverkäufen hat der Käufer mit seinem Kunden einen
Eigentumsvorbehalt gemäß a) zu vereinbaren. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung
zustehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten im voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für
Vorbehaltsware gemäß b) und c).
h) Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonstwie eingebaut, so tritt der Käufer den jeweils
erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des
Rechnungswertes des Verkäufers für die Vorbehaltsware an diesem im voraus ab.
i) Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben und ihm
die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die
notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch die Einsichtnahme in
seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Der Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen. Ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Der Käufer ist jedoch
ermächtigt, diese Forderungen solange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen
diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
j) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen insgesamt um
mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
8) Abnahme
Die Verpackung wird besonders berechnet. Verpackungskosten werden billigst berechnet.
9) Gewährleistung
10) Schadenersatz
11) Reparaturen
12) Erfüllungsort und Gerichtsstand
13) Schlussbestimmungen
Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grunde - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Firma Büro Albers GmbH & Co. KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle IHK Ostfriesland und Papenburg, Emden und der Handelskammer Osnabrück/Emsland / Graftschaft Bentheim, Osnabrück verhandelt werden.