Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1) Geltung

Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - ab sofort für alle Lieferungen, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Der Käufer erkennt die nachstehenden Lieferungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als für ihn verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung evtl. eigener Lieferungsbedingungen.

2) Angebot und Abschluss

Die in den Angeboten des Verkäufers genannten Preise sind nur bei der Annahme des Angebotes binnen einer Frist von zwei Wochen - vom Datum des Angebotes ab gerechnet - verbindlich. Mündlich und telefonisch getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn eine Firmenänderung oder in der Person des Käufers ein Wechsel eintritt, oder dessen Kreditwürdigkeit infolge nachträglich bekannt gewordener Umstände zweifelhaft erscheint.

3) Lieferfristen

Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Höhere Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Störungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. lassen die Lieferpflichten ruhen und berechtigen den Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auch nach Ablauf einer etwa gestellten Nachfrist ausgeschlossen. Auslieferungstermine für Abrufaufträge sind schriftlich zu erteilen.

4) Versand

Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen, einschließlich Auslieferungen durch den Verkäufer selbst, sowie etwaiger Rücksendung und gleichgültig welcher Versandart, gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft seitens des Verkäufers dem Versand gleich. Erfolgt auf Wunsch des Abnehmers die Lieferung unmittelbar an den privaten Verbraucher, so sind dem Lieferer die entsprechenden Mehrkosten zu vergüten. Eine Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird für solche Transporte nicht übernommen, selbst wenn die Transporte durch eigenes Personal des Lieferers erfolgen. Bei Kunden außerhalb unseres Einzugsgebietes behält sich die Firma vor per Nachnahme zzgl. Versandkosten zu liefern.

6) Preis und Zahlung

Die Preise verstehen sich - zuzüglich der am Liefertage geltenden Mehrwertsteuer - in Euro. Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen sofort und ohne jeden Abzug fällig. Teilzahlungsverträge gelten nicht als Barzahlung. Reparaturen sind zahlbar rein netto Kasse. Der Verkäufer behält sich vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Hereinnahme erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift wird nur unter dem üblichen Vorbehalt gegeben. Für Wechsel werden die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest wird nicht übernommen. Für den Fall, dass ein Wechsel oder ein Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach Auffassung des Verkäufers eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, kann der Verkäufer die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz zu entrichten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und der Verkäufer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenz sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Verkäufers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

7) Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldo-Forderung des Verkäufers.

b) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die so entstandene neue Sache bleibt somit sein Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gemäß a).

c) Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

d) Dem Käufer ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

e) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an den Verkäufer abgetreten.

f) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers Zugang zu der noch im Besitz des Käufers befindlichen Vorbehaltsware und die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Ware zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis dessen Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbaren Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

g) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Kreditverkäufen hat der Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt gemäß a) zu vereinbaren. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten im voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für Vorbehaltsware gemäß b) und c).

h) Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonstwie eingebaut, so tritt der Käufer den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers für die Vorbehaltsware an diesem im voraus ab.

i) Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben und ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Der Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen solange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

j) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

8) Abnahme

Die Verpackung wird besonders berechnet. Verpackungskosten werden billigst berechnet.

9) Gewährleistung

Die Geltendmachung erkennbarer Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen., Die Gewährleistung für alle Leistungen und Lieferungen beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Ohne Zustimmung vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch aus

10) Schadenersatz

Für sämtliche Schäden, die durch die Verkäuferin oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet diese unbegrenzt. Gleiches gilt bei einer mindestens einfachen fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Darüber hinaus haftet die Verkäuferin für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen aufgrund von Fahrlässigkeit verursacht werden, wenn eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragswesentlichen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Alle Schadenersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist, soweit sie nicht auf Vorsatz

11) Reparaturen

Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Kosten für Wegezeiten, Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ziffern 4 und 5 der Bedingungen wird verwiesen. Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung. Reparaturen des 24-h Service außerhalb der Geschäftszeiten der Technik werden mit 100 % Aufschlag berechnet. Garantie-Reparaturen erfolgen nur an vom Verkäufer gelieferten Geräten unter Vorlage der gültigen Garantieunterlagen und lückenloser Darlegung des Schadensfalles. Kosten für Wegezeiten, Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen. Veränderungen oder Reparaturen, die nicht vom Verkäufer oder durch von ihm ausdrücklich autorisierte Stellen vorgenommen werden, oder der Einbau fremder Ersatzteile führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer, sofern der Käufer nicht nachweist, dass der Eintritt des Schadens oder des Mangels nicht auf den Fremdeingriff bzw. den Einbau von Fremdteilen zurückzuführen ist.

12) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, gilt Papenburg. Ist der Käufer nicht Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, wird hiermit aus-drücklich der Sitz der verkaufenden Firma als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, falls Ansprüche gegen den Käufer im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht werden.

13) Schlussbestimmungen

Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grunde - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Firma Büro Albers GmbH & Co. KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle IHK Ostfriesland und Papenburg, Emden und der Handelskammer Osnabrück/Emsland / Graftschaft Bentheim, Osnabrück verhandelt werden.