Büroeinrichtung absetzen: Was kann ich steuerlich geltend machen?

Moderner Büroschreibtisch mit Steuerformularen, Taschenrechner und ergonomischem Stuhl in professionellem Ambiente

Wenn Sie Ihr Büro einrichten oder modernisieren, summieren sich die Kosten schnell. Die gute Nachricht: Viele Ausgaben für Büroeinrichtung und Büromöbel können Sie steuerlich geltend machen. Das gilt für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen gleichermaßen. Ob ergonomischer Bürostuhl, höhenverstellbarer Schreibtisch oder komplette Büroausstattung – das Finanzamt beteiligt sich an Ihren Investitionen, wenn Sie die Regeln kennen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Büromöbel und Ausstattungsgegenstände Sie absetzen können, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Was genau können Sie bei der Büroeinrichtung absetzen?

Grundsätzlich können Sie alle Gegenstände absetzen, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen. Bei der Büroeinrichtung gehören dazu Schreibtische, Bürostühle, Aktenschränke, Regale und Besprechungstische. Auch Lampen, Akustikelemente zur Schallreduzierung und technische Geräte wie Computer, Drucker oder Monitore fallen darunter.

Die Büroausstattung umfasst außerdem kleinere Gegenstände wie Papierkörbe, Schreibtischunterlagen, Organizer oder Whiteboards. Selbst Pflanzen zur Raumgestaltung können absetzbar sein, wenn sie der Arbeitsatmosphäre dienen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen sofort absetzbaren Gegenständen und solchen, die Sie über mehrere Jahre abschreiben müssen. Diese Grenze liegt aktuell bei 800 Euro netto pro Gegenstand. Einen ergonomischen Bürostuhl für 650 Euro können Sie also im Jahr der Anschaffung komplett absetzen. Einen hochwertigen Schreibtisch für 1.500 Euro müssen Sie hingegen über die Nutzungsdauer verteilen.

Auch bei der Erstausstattung eines neuen Büros oder bei einer kompletten Neueinrichtung gelten diese Regeln. Sie können jeden einzelnen Gegenstand separat bewerten oder bei zusammengehörigen Sets den Gesamtwert ansetzen.

Wann gilt die Büroeinrichtung als betrieblich genutzt?

Damit Sie Büromöbel steuerlich absetzen können, müssen Sie sie überwiegend oder ausschließlich beruflich nutzen. Bei einem separaten Büroraum in Ihrem Betrieb ist das unproblematisch. Alle dort befindlichen Möbel und Geräte sind betrieblich veranlasst.

Komplizierter wird es bei einem Arbeitszimmer zu Hause oder bei gemischter Nutzung. Wenn Sie einen Raum sowohl privat als auch beruflich nutzen, müssen Sie den beruflichen Anteil nachweisen können. Das Finanzamt akzeptiert prozentuale Aufteilungen, die Sie aber glaubhaft darlegen müssen.

Bei einer beruflichen Nutzung von mindestens 90 Prozent können Sie die Kosten vollständig absetzen. Liegt der berufliche Anteil darunter, setzen Sie entsprechend anteilig ab. Einen Schreibtisch, den Sie zu 70 Prozent beruflich nutzen, können Sie also zu 70 Prozent absetzen.

Dokumentieren Sie Ihre Nutzung sorgfältig. Führen Sie beispielsweise ein Arbeitszeitprotokoll oder dokumentieren Sie, welche Projekte Sie wann bearbeitet haben. Fotos vom Arbeitsplatz und Rechnungen mit eindeutiger Zuordnung helfen bei einer eventuellen Prüfung durch das Finanzamt.

Sofortabzug oder Abschreibung: Welche Regelungen gelten?

Die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ist beim Büroeinrichten besonders relevant. Seit 2024 liegt die Grenze bei 800 Euro netto pro Gegenstand. Alles darunter können Sie im Jahr der Anschaffung komplett als Betriebsausgabe absetzen.

Beispiel: Sie kaufen drei Bürostühle à 750 Euro netto. Jeden Stuhl können Sie einzeln als GWG behandeln und sofort vollständig absetzen. Das senkt Ihre Steuerlast im laufenden Jahr spürbar.

Bei Gegenständen über 800 Euro greift die Absetzung für Abnutzung (AfA). Büromöbel schreiben Sie üblicherweise über 13 Jahre ab, technische Geräte meist über drei bis fünf Jahre. Die genauen Zeiträume finden Sie in den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.

Ein Schreibtisch für 1.300 Euro netto wird also über 13 Jahre abgeschrieben. Pro Jahr können Sie 100 Euro (1.300 Euro geteilt durch 13 Jahre) als Betriebsausgabe ansetzen. Bei Anschaffung im laufenden Jahr gilt die Abschreibung monatsgenau ab dem Kaufmonat.

Alternativ können Sie bei Gegenständen zwischen 250 und 1.000 Euro auch einen Sammelposten bilden und diesen über fünf Jahre abschreiben. Diese Option lohnt sich aber meist weniger als der direkte GWG-Abzug.

Arbeitszimmer absetzen: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, gelten besondere Regeln. Die Büroeinrichtung können Sie nur dann absetzen, wenn auch das Arbeitszimmer selbst absetzbar ist. Hier unterscheidet das Finanzamt zwei Fälle.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, können Sie alle Kosten unbegrenzt absetzen. Das trifft zu, wenn Sie dort den Großteil Ihrer Arbeit erledigen und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Freiberufler, die ausschließlich von zu Hause arbeiten, fallen meist in diese Kategorie.

Steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Diese Grenze gilt für alle Arbeitszimmerkosten zusammen, also auch für die anteiligen Mietkosten, Strom und Heizung.

Alternativ gibt es die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr. Diese können Sie ohne Nachweis eines separaten Arbeitszimmers ansetzen. Allerdings dürfen Sie dann keine tatsächlichen Kosten für Büromöbel zusätzlich geltend machen. Sie müssen sich also entscheiden, welche Variante günstiger ist.

Bei der Berechnung der Raumkosten zählt die Quadratmeterzahl. Nutzen Sie ein 15 Quadratmeter großes Zimmer in einer 100 Quadratmeter Wohnung ausschließlich beruflich, können Sie 15 Prozent aller Wohnungskosten ansetzen.

Typische Fehler beim Absetzen der Büroeinrichtung vermeiden

Viele Selbstständige und Unternehmen verschenken Steuerpotenzial durch vermeidbare Fehler. Der häufigste: fehlende oder unvollständige Belege. Bewahren Sie alle Rechnungen sorgfältig auf und achten Sie darauf, dass sie alle notwendigen Angaben enthalten. Eine Quittung ohne Einzelpositionen reicht bei größeren Anschaffungen nicht aus.

Ein weiterer Fehler betrifft die GWG-Grenze. Manche rechnen die Mehrwertsteuer falsch ein oder übersehen, dass die 800 Euro netto gelten. Ein Bürostuhl für 850 Euro brutto (714 Euro netto bei 19 Prozent MwSt.) ist also noch ein GWG und sofort absetzbar.

Bei der gemischten Nutzung von Möbeln fehlt oft die Dokumentation. Wenn Sie einen Schreibtisch auch privat nutzen, müssen Sie das dem Finanzamt gegenüber offenlegen und den beruflichen Anteil nachvollziehbar schätzen. Pauschale Angaben ohne Grundlage werden bei Prüfungen oft gestrichen.

Auch bei der Abschreibungsdauer passieren Fehler. Nicht alle Büromöbel haben die gleiche Nutzungsdauer. Ein Rollcontainer kann eine andere AfA-Dauer haben als ein massiver Konferenztisch. Prüfen Sie die aktuellen AfA-Tabellen oder fragen Sie Ihren Steuerberater.

Vergessen Sie nicht, die betriebliche Notwendigkeit zu dokumentieren. Ein luxuriöser Designerstuhl für 3.000 Euro lässt sich schwerer rechtfertigen als ein ergonomischer Bürostuhl für 800 Euro. Das Finanzamt prüft, ob Anschaffungen angemessen sind.

Wie Büro Albers bei der steuerlich optimalen Büroeinrichtung hilft

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Büroausstattung nicht nur funktional und ergonomisch zu gestalten, sondern auch steuerlich sinnvoll zu planen. Bei uns erhalten Sie:

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  • Flexible Angebotserstellung, die Ihre individuellen steuerlichen Anforderungen berücksichtigt
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In unseren Ausstellungen in Papenburg und Meppen können Sie verschiedene Büromöbel und Ausstattungsvarianten erleben. Wir zeigen Ihnen, wie Sie ergonomische Arbeitsplätze schaffen und dabei steuerliche Vorteile optimal nutzen. Kontaktieren Sie uns oder kommen Sie vorbei. Gemeinsam finden wir die passende Lösung für Ihr Büro.

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